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    Leitfaden

    wir haben Sie während der letzten Wochen in einer schwierigen Lebensphase begleitet und dabei versucht, Sie bestmöglich zu beraten. Jedoch bleiben viele wichtige Dinge noch zu erledigen. Auch hier möchten wir Sie gerne noch hilfreich begleiten und haben deshalb einen kleinen Leitfaden mit den wichtigsten Hinweisen zusammen gestellt.

    Ihr Bestattungsinstitut Joa

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    Alles auf einem Blick - unseren Leitfaden als pdf-Datei

    Unser persönlicher Leitfaden für Hinterbliebene

    Inhalt

    1. Wichtige Erledigungen
      1. Allgemeine Tipps
      2. Bank
      3. Erbschein
      4. Finanzamt
      5. Arbeitgeber
    2. Versicherungen und Verträge
      1. Rentenversicherung
      2. Krankenversicherung
      3. Sterbegeld
      4. Lebensversicherung
      5. Gewerkschaft
      6. Kriegsopfer
      7. Berufsunfall
      8. Unfallversicherung
      9. Privathaftpflicht- & Rechtsschutzversicherung
      10. Hausratsversicherung
      11. KFZ-Versicherung
      12. Mietvertrag
      13. Rundfunk
      14. Abonnements
      15. Vereine
      16. Grabdenkmal
      17. Grabpflege
    3. Der Nachlass
      1. Erbrecht / Steuerrecht
      2. Testament
      3. Testamenteröffnung
      4. Muster von eigenhändigem Testament
      5. Pflichtteil
      6. Was steht dem Ehepartner des/der Verstorbenen zu?
      7. Haftung der Erben
      8. Vermächtnis
      9. Haushaltsauflösung
    4. Vorsicht Falle!
      1. Betrügereien auf Kosten der Angehörigen

    1. Wichtige Erledigungen

    1.1 Allgemeine Tipps

    Der Tod des/der Angehörigen muß allen Institutionen mitgeteilt werden, mit denen er/sie in Verbindung stand. Diese Mitteilung kann je nach Einzelfall telefonisch, persönlich oder per Brief erfolgen.

    In Versicherungsfragen ist es oft am einfachsten, Sie rufen „Ihren” Versicherungsvertreter an und fragen ihn um Rat.

    Bei Institutionen, zu denen Sie wenig Kontakt haben, ist jedoch eine schriftliche Mitteilung ratsam.

    Hier ein Musterbrief, den Sie je nach Verwendungszweck umgestalten können:

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    ich teile Ihnen mit, dass mein (z.B. Ehemann Hans Müller) am (Datum) verstorben ist. Lassen Sie mich bitte wissen, welche Schritte notwendig sind, und welche Unterlagen Sie benötigen.

    In der Anlage erhalten Sie eine Fotokopie der Sterbeurkunde.

    Mit freundlichen Grüßen


    (Ort, Datum, Unterschrift)

    Unser Tipp: Wählen Sie eine Person Ihres Vertrauens, falls Sie sich nicht in der Lage fühlen, dringende Erledigungen auszuführen.

    Vorab: Das Wichtigste bei der Verwaltung des Nachlasses und der gesamten Abwicklung des Sterbefalles ist die Frage, ob eine Vollmacht des Verstorbenen vorliegt. Der Bevollmächtigte darf damit alle notwendigen Geschäfte erledigen, bis der Nachlass geregelt ist.

    In vielen Fällen jedoch wurde zu Lebzeiten keine sogenannte „Vollmacht über den Tod hinaus” ausgestellt. Dann kann es bei der Abwicklung des Sterbefalles bei allen Institutionen Legitimationsprobleme geben.

    1.2 Bank

    Um vor der Ausstellung eines Erbscheines die laufenden Kosten vom Konto des/der Verstorbenen bestreiten zu können, benötigen Sie eine Vollmacht. Ist Ihnen darüber nichts bekannt, fragen Sie bei den Kreditinstituten, bei denen der/die Verstorbene Konten hatte, ob dort eine Vollmacht hinterlegt ist.

    Ehepaare haben oft ein Gemeinschaftskonto, das ein Ehepartner nach dem Tode des anderen alleine weiterführen kann.

    1.3 Erbschein

    Jeder Erbe benötigt einen Erbschein, um über sein Erbe verfügen zu können. Dieser muss beispielsweise bei der Bank oder im Grundbuchamt vorgelegt werden.

    Der Erbschein wird beim zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht) beantragt. Dort erfahren Sie auch welche Papiere im Einzelfall für den Antrag notwendig sind.

    1.4 Finanzamt

    Grundsätzlich: Das Finanzamt fordert bei den Erben noch eventuelle Rückstände an Steuern und Abgaben ein, ebenso erhalten die Erben zu viel gezahlte Steuern zurück.

    Unmittelbar nach dem Tod können die Erben für den Verstorbenen einen Antrag auf Lohnsteuerjahresausgleich oder eine Einkommenssteuererklärung einreichen (die Bestattungskosten sind abzugsfähig).

    Formulare und Informationen über den aktuellen Stand der Gesetzgebung erhalten Sie von Ihrem Finanzamt. Dem Finanzamt muss der Erbschein vorgelegt werden.

    Wird das Auto des Verstorbenen abgemeldet, erstattet das Finanzamt auch die im Voraus bezahlte Kfz-Steuer zurück.

    1.5 Arbeitgeber

    Wenn ein aktives Arbeitsverhältnis vorliegt muss der Arbeitgeber informiert werden.

    2. Versicherungen & Verträge

    2.1 Rentenversicherung

    Hat der/die Verstorbene Rente bezogen (gesetzliche Rentenversicherung) muss das zuständige Amt von dem Sterbefall informiert werden. Darüber hinaus kann beim Postamt die Weiterzahlung der bisherigen Rente als Überbrückung für die folgenden drei Monate beantragt werden.

    Dieser Antrag muss innerhalb von 30 Tagen gestellt werden. Mitzubringen sind Sterbeurkunde, Personalausweis und letzter Rentenbescheid.

    Weitere Rentenfragen beantwortet die DRV (Deutsche Rentenversicherung). Dort sollte möglichst rasch ein eventueller Antrag auf Hinterbliebenenrente gestellt werden.

    Folgende Unterlagen müssen eingereicht werden:

    • Sterbeurkunde (mit Aufdruck „Gebührenfrei für Rentenzwecke / Sozialversicherung)
    • Vollmacht falls Antragsstellung durch andere Person
    • Personalausweis oder Reisepass des Antragsstellers
    • Familienstammbuch oder Geburtsurkunde eines Kindes
    • Bankverbindung (IBAN)
    • Steueridentifikationsnummer des Hinterbliebenen
    • Rentenversicherungsnummer des Verstorbenen & letzte Rentenerhöhungsmitteilung an den Verstorbenen
    • alle weiteren Rentenbescheide des Verstorbenen (z.B. Berufsgenossenschaft, Unfallversicherung, Betriebsrente)
    • Rentenversicherungsnummer des Hinterbliebenen & letzte Rentenerhöhungsmitteilung
    • Krankenversicherungskarte/-nachweis des Hinterbliebenen
    • Evtl. vorhandener Schwerbehindertenausweis
    • Bei Waisenrente zusätzlich Geburtsurkunde aller Kinder & Schul- oder Studienbescheinigung oder Lehrvertrag mit Verdienstbescheinigung, evtl. Wehrdienstbescheinigung.

    Bitte alle Unterlagen als Original mitbringen!

    2.2 Krankenversicherung

    Informieren Sie die Krankenversicherung des Verstorbenen. Wenn die Witwe oder Angehörige beim Verstorbenen mitversichert sind müssen diese eine eigene Mitgliedschaft fristgerecht beantragen.

    2.3 Sterbegeld

    Seit 01.01.2004: Wegfall des Sterbegeldes.

    2.4 Lebensversicherung

    Der Sterbefall muss den Versicherungen umgehend angezeigt werden. Die einzuhaltenden Fristen stehen in den Versicherungsbedingungen. Der Bezugsberechtigte muss die Police, den Beleg der letzten Prämienzahlung und die amtliche Sterbeurkunde vorlegen, oft eine Bescheinigung über die Todesursache.

    Grund: Hat sich der Versicherte das Leben genommen, kommt es darauf an, ob die mehrjährige Wartezeit erfüllt ist. Wenn nicht, zahlt die Versicherung nur, wenn der Grund für den Selbstmord ein krankhafter Geisteszustand war. Auf jeden Fall können die Hinterbliebenen die eingezahlten Beiträge zurückverlangen.

    2.5 Gewerkschaft

    Mitglieder der Gewerkschaft haben im Allgemeinen Anspruch auf Sterbegeld, vorzulegen ist das Mitgliedsbuch und die Sterbeurkunde.

    2.6 Kriegsopfer

    Nach dem Bundesversorgungsgesetz wird für Kriegsopfer unter bestimmten Voraussetzungen Bestattungsgeld gezahlt.

    2.7 Berufsunfall

    Ist der Tod durch einen Berufsunfall eingetreten, trägt die Berufsgenossenschaft die zusätzlichen Bestattungskosten.

    2.8 Unfallversicherung

    Bei einem Unfall muss der Unfallversicherung zur Sterbeurkunde eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache vorgelegt werden.

    2.9 Privathaftpflicht & Rechtschutzversicherung

    Das Versicherungsverhältnis der Hinterbliebenen wird durch den Tod des Versicherungsnehmers nicht beeinträchtigt. Der Versicherer muss jedoch über den Tod informiert werden, damit der Vertrag auf den Hinterbliebenen übertragen oder gekündigt werden kann. Bei Alleinstehenden läuft der Versicherungsvertrag aus.

    2.10 Hausratsversicherung

    Der Versicherungsschutz geht zunächst im vollen Umfang auf die Erbengemeinschaft über. Dann muss der Versicherungsschutz neu geregelt werden.

    2.11 KFZ-Versicherung

    Der Schadensfreiheitsrabatt kann übernommen werden. Beim Verkauf des Fahrzeuges ist die Versicherung zu kündigen. Die Hinterbliebenen erhalten zuviel bezahlte Prämien anteilig zurück.

    2.12 Mietvertrag

    Lebte der/die Verstorbene alleine in einer Mietwohnung (alleiniger Mietvertragspartner) endet das Mietverhältnis automatisch. Bei einer gemeinschaftlichen Mietwohnung bleibt das Mietverhältnis bestehen. Aber: Sowohl die Erben als auch der Vermieter haben das Recht, die Wohnung zu kündigen. Grundsätzlich gilt, dass der Ehegatte als Partner im Mietvertrag nachrückt. In diesem Fall kann der Vermieter nur kündigen, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt.

    Vorsicht: Es gibt jede Menge Sonderregelungen, Auskünfte erteilen ggf. die Mietervereine.

    2.13 Rundfunk

    Zuständig für die Rundfunkgebühren (Radio, Fernsehen) ist die Gebühreneinzugszentrale (GEZ). Ihr muss mitgeteilt werden, ob die Geräte des Verstorbenen abgemeldet oder auf wen sie umgemeldet werden. Formulare gibt es u.a. bei Banken und Sparkassen.

    2.14 Abonnements

    Sie müssen zu den Abonnementsbedingungen schriftlich gekündigt werden – evtl. Erstattung von Vorauszahlungen.

    Unser Tipp: eine große Auswahl vorgefertigter Kündigungsschreiben finden Sie bei Aboalarm.de (unbezahlte Werbung).

    2.15 Vereine

    Eine Vereinsmitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod des Mitglieds. Die Hinterbliebenen sollen dem Verein den Tod des Mitglieds mitteilen.

    2.16 Grabdenkmal

    An der letzten Ruhestätte soll ein Denkmal an den Verstorbenen erinnern. Es soll persönlich gestaltet, handwerklich einwandfrei verarbeitet und künstlerische Aussagekraft haben. Die Größe und die Beschaffenheit des Materials, sowie die Ausführung ist von der Satzung des jeweiligen Friedhofs abhängig. Ihr Bestattungsinstitut Joa ist Ihnen behilflich, solche Fragen zu klären. Wir arbeiten mit namhaften Werkstätten zusammen.

    2.17 Grabpflege

    Es entspricht einem guten Brauch, dass die Gräber unserer Lieben mit Pflanzen und Blumen geschmückt werden. Wir drücken damit unsere Verbundenheit und das ehrende Gedenken aus. Floristen und Friedhofsgärtner, die mit uns seit vielen Jahren zusammenarbeiten, stehen Ihnen mit ihrem fachmännischen Rat zur Verfügung. Eine Dauergrabpflege kann in Auftrag gegeben werden.

    3. Der Nachlass

    3.1 Erb- & Steuerrecht

    Das Erbrecht und das Steuerrecht sind kompliziert und umfangreich. Deshalb können von den Themen Erbe und Erbschaftssteuer hier nur einige Grundbegriffe erläutert werden. Zumal die Nachlassabwicklung im Einzelfall sehr unterschiedlich verläuft. Weitergehende Fragen beantwortet ihr Notar oder das Nachlassgericht.

    3.2 Testament

    Man unterscheidet zwei Formen des Testaments – das „privatschriftliche“ und das „öffentliche“ Testament.

    Das öffentliche Testament ist die Erklärung des letzten Willens vor einem Notar, der das Schriftstück in Verwahrung nimmt.

    Das private, handschriftliche Testament muss Ort und Datum der Ausstellung sowie die Unterschrift des/der Verstorbenen enthalten. Ein Testament dass z.B. am PC oder mit einer Schreibmaschine verfasst wurde ist nicht rechtskräftig.

    Durch ein Testament jüngeren Datums wird das ältere unwirksam. Ein Rat an die Hinterbliebenen – Durchsuchen Sie auf jeden Fall die Unterlagen und die gesamte Wohnung des Verstorbenen nach einem Testament, wenn nicht bekannt ist, ob der/die Verstorbene seinen/ihren letzten Willen aufgesetzt hat.

    Wichtig: Wird ein Testament gefunden, besteht eine Ablieferungspflicht (unter Strafandrohung) beim zuständigen Nachlassgericht (letzter Wohnort des/der Verstorbenen). Das Nachlassgericht ist beim Amtsgericht.

    3.3 Testamenteröffnung

    Das Nachlassgericht muss jedes Testament eröffnen und verkünden. Diese Testamentseröffnung ist die amtliche Feststellung des letzten Willens des Verstorbenen.

    3.4 Muster von eigenhändigen Testamenten

    Gemeinschafts-Testament

    der Eheleute Max Mustermann und Erika, geb. Müller in Gemünden, Hofgasse 28

    Im Falle des Todes von einem Eheteil tritt der andere das Alleinerbe an. Bei gemeinsamen Tode ist der gesamte Nachlass der Familie Schulz, Karlstadt, Schustergasse 10 zu vererben.

    Gemünden, den 01.05.2021

    Max Mustermann & Erika Mustermann

    Muster 01

    Mein Testament

    Ich, Max Mustermann, geb. 06.05.1915, Lokschlosser, bestimme meine Frau Erika Mustermann, geb. Müller, zur Alleinerbin meines gesamten Nachlasses.

    Dieses Testament ist eigenhändig geschrieben und unterschrieben.

    Gemünden, den 01.05.2021

    Max Mustermann

    Muster 02

    3.5 Pflichtteil

    Hat der Verstorbene keinen letzten Willen hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Man unterscheidet:

    • Erben 1. Ordnung: sind Abkömmlinge des Erblassers, also Kinder und Kindeskinder
    • Erben 2. Ordnung: sind die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, also Geschwister, Neffen, Nichten
    • Erben 3. Ordnung: sind Großeltern und deren Abkömmlinge, also Tanten und Onkel, Cousins, Cousinen

    3.6 Was steht dem Ehepartner des oder der Verstorbenen zu?

    Lebte das Ehepaar in einer sogenannten „Zugewinngemeinschaft“ (was die Regel ist, wenn nichts anderes in einem Ehevertrag vereinbart wurde), steht dem Ehepartner die Hälfte des Erbes zu. Die andere Hälfte geht an die gesetzlichen Erben 1. Ordnung. Ist in dieser Gruppe kein Erbe vorhanden, erben der Ehepartner drei Viertel des Nachlasses und die Erben 2. Ordnung ein Viertel.

    Durch das Testament können Familienangehörige aus der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen werden. Den Eltern des Erblassers, dem Ehegatten und den Kindern steht jedoch gesetzlich ein Pflichtteil zu. Er beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteilanspruch ist ein reiner Geldanspruch, der darüber hinaus ausdrücklich geltend gemacht werden muss. Die Erben sind den Pflichtteilsberechtigten gegenüber zur Auskunft über das Vermögen verpflichtet.

    Erben übernehmen nicht nur die Rechte des Verstorbenen, sondern auch die Pflichten, d. h. auch die Schulden. Jeder Erbe hat deshalb das Recht, innerhalb einer bestimmten Frist das Erbe auszuschlagen. Dass man Teile des Erbes ausschlägt und andere Teile annimmt, ist nicht erlaubt.

    Häufig hat ein Verstorbener jemandem, der kein Erbe ist, Geld oder einzelne Wertgegenstände (Gemälde, Möbel- oder Schmuckstücke) vermacht. „Vermächtnisnehmer“ können von den Erben die Herausgabe dieser Sachen verlangen.

    3.7 Haushaltsauflösung

    Wird der Haushalt des Verstorbenen aufgelöst, sollte das so schnell wie möglich geschehen. Der Grund: Miete sparen.

    Grundsätzlich erlaubt ist die Haushaltsauflösung nur, wenn die Nachlassangelegenheiten geregelt sind. Das heisst: derjenige, der mit der Auflösung betraut ist, benötigt die Einwilligung und Vollmacht der anderen Erben. Ist das nicht möglich, fragen Sie den Notar oder Anwalt.

    4. Vorsicht Falle!

    Es ist traurig, aber immer wieder suchen sich skrupellose Geschäftemacher ihre Opfer unter den Angehörigen von Verstorbenen. Die Betrüger lesen die Traueranzeigen oder den Aushang des Standesamtes und schicken dann Rechnungen oder Waren an die Adresse des Verstorbenen.

    Also: Vorsicht bei Rechnungen oder Nachnahmesendungen, die an die Verstorbenen adressiert wurden!

    Lassen Sie sich nicht überrumpeln!
    …zum Beispiel durch Formulierungen wie „Letzte Mahnung”.

    Bei Rechnungen muss zuerst überprüft werden, ob die Ware überhaupt bestellt und geliefert wurde.

    Im Zweifelsfall: Rechnungen nicht bezahlen!

    Verlangen Sie von dem Gläubiger schriftlich eine Kopie der Auftragserteilung, hier eine kurze Formulierungshilfe:

    Betr. Ihre Rechnung vom ……………………, Nr. ……………………

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    wir teilen Ihnen mit, dass der Adressat Herr/Frau ……………………….. verstorben ist.

    Bitte übersenden Sie uns eine Kopie der Bestellung des Auftrags, der Ihrer o.g. Rechnung zugrunde liegt.

    Mit freundlichen Grüßen

     

    (Ort, Datum, Unterschrift)

    Nehmen Sie keine Nachnahme an! Setzen Sie sich mit der Versandfirma in Verbindung, lassen Sie sich dort die Bestellung ebenfalls bestätigen.

    Stand: 06.09.2021 | Für die Richtigkeit und Vollständigkeit des Leitfadens wird keine Haftung übernommen.

    Bei weiteren Fragen wenden Sie sich vertrauensvoll an uns, wir werden Ihnen bei der Bewältigung Ihrer Probleme hilfreich zur Seite stehen.

    Anschrift

    Joa GmbH Bestattungsinstitut
    Karlstadter Str. 92
    97737 Gemünden a. Main

    Kontakt

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    • 09351 / 8671
    • bestattung@schreinerei-joa.de

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    Das Bestattungsinstitut Joa GmbH arbeitet mit dem Kuratorium Deutsche Bestattungskultur GmbH zusammen
    Das Bestattungsinstitut Joa GmbH arbeitet mit der Deutsche Bestattungsvorsorge Treuhand AG zusammen

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